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Krankenkassen Prämienverbilligungen

Wer hat Anspruch auf einen Beitrag für Prämienverbilligung?

Für die Bezugsberechtigung der Prämienverbilligung (IPV) sind die persönlichen Verhältnisse am 01. Januar massgebend. Grundlage zur Berechnung ist grundsätzlich die provisorische Steuerrechnung (per Stichtag 31.12.) des Vorjahres. Der Antrag muss mit den nötigen Unterlagen bis Ende Dezember eingereicht sein. Bei veränderten Verhältnissen kann die IPV mit der Schlussrechnung innert 30 Tagen nachgefordert werden (nur Personen, die keinen Antrag zur IPV erhalten haben).

Informationen zur Prämienverbilligung 2025: Merkblatt IPV 2025 [pdf, 229 KB]

Entnehmen Sie hier die Vorgaben des Kantons Thurgau (inkl. Merkblätter): Prämienverbilligung

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an die Krankenkassen-Kontrollstelle Ihrer Wohngemeinde

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